Schulordnung

1. Aufgabe und Ziel der Musikschule Bipperamt

Die MSB vermittelt der Bevölkerung des Bipperamtes eine sorgfältige musikalische Ausbildung. Im

Unterricht wird ein lebendiges Verhältnis zur Musik angestrebt, wodurch das musikalische Leben in
den Familien, Gruppen und Gemeinden gefördert wird.
Die MSB bietet ein möglichst breitgefächertes Angebot von Musikunterricht für Kinder, Jugendliche
und Erwachsene. Der Unterricht wird in der Regel von diplomierten Musiklehrkräften erteilt.
 
2. Anmeldung und Austritt

Semesterbeginn ist für das 1. Semester der 1. August, für das 2. Semester der 1. Februar. Die Ein- und
Austrittsmeldungen sind für das 1. Semester bis zum 10. Juni, für das 2. Semester bis zum 10.
Dezember schriftlich an die Schulleitung der MSB zu richten.
Erfolgt keine Austrittsmeldung, bleibt die Schülerin/der Schüler für das nächste Semester
angemeldet.

2.1 Lehrerwunsch

Wünsche nach Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft werden berücksichtigt, sofern die
entsprechende Lehrkraft freie Kapazität für zusätzliche Schülerinnen und Schüler hat.

 
3. Lektionenzahl und –dauer, Ferienregelung

Ein Semester umfasst 18 Lektionen.
Eine Einzellektion dauert 30 oder 40 Minuten, eine Gruppenlektion (2-4 Schüler) 40 oder 60 Minuten.
Im Ensemblespiel (Dauer 40 Minuten) werden die Lektionskosten anteilsmässig von den
Teilnehmern bezahlt.
Der Ferienkalender erscheint zweimal jährlich im Bulletin der MSB.
 
4. Lektionenausfallregelung

Die Lehrkräfte verpflichten sich zur regelmässigen und pünktlichen Unterrichtserteilung, die
Schülerinnen und Schüler zum regelmässigen Unterrichtsbesuch gemäss Stundenplan. Im
Verhinderungsfall ist der Verhinderte verpflichtet, die Partnerin/den Partner möglichst frühzeitig zu
informieren. Eine längere Verhinderung ist der Leiterin/dem Leiter der MSB zu melden.
Die Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, Lektionen, die von der Schülerin/dem Schüler abgesagt werden
(Krankheit, Skilager, Belastung durch die Schule usw.) nachzuholen. Lektionen, die von den
Lehrkräften aus privaten Gründen abgesagt werden, müssen nachgeholt werden.

Bei Krankheit der Lehrkraft können die Lektionen ersatzlos ausfallen, wenn kurzfristig keine
Stellvertretung gefunden werden kann. Bei längerer Krankheit organisiert die Lehrkraft zusammen mit
der Schulleitung eine Stellvertretung.
Lektionen, die wegen eines kirchlichen Feiertages (Karfreitag, Karsamstag, Ostermontag,
Pfingstmontag, Auffahrt, Heiligabend) nicht abgehalten werden können, sind nicht nachholpflichtig.
 
5. Lehrmittel

Die Anschaffung der benötigten Instrumente und Musikalien ist Sache der Schülerinnen
und Schüler oder deren gesetzlichen Vertreter.

 
6. Schulgeld und Schulgeldermässigung

Der Vorstand der MSB bestimmt die Höhe der Schulgelder. Sie können periodisch angepasst werden
und sind im Bulletin publiziert. Die Anmeldung für den Musikunterricht verpflichtet die Schülerin/den

Schüler oder deren gesetzlichen Vertreter zur Bezahlung des Schulgeldes bis zum Austritt aus der
MSB (Artikel 2).
Das Schulgeld ist zu Beginn des Semesters zu entrichten.

Bei Austritten während des Semesters, kann keine Rückerstattung des Schuldgeldes geltend
gemacht werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

Rabatte werden nur im Einzelunterricht und in der 2er-Gruppe gewährt.

6.1 Familien- und Mehrfachrabatt

 

Besuchen mehrere Kinder und/oder Jugendliche* einer Familie den Musikunterricht, wird ab dem/der 2. Schüler*in einen Schulgeldrabatt von 20% gewährt. Wenn ein/eine Schüler*in Unterricht auf mehreren Instrumenten belegt, wird ihm/ihr ab dem 2. Instrument einen Rabatt von 20% gewährt.

*gilt nur im subventionierten Bereich, Erwachsene sind vom Familienrabatt ausgeschlossen.


6.2 Sozialrabatt

Der Vorstand ist berechtigt, auf Gesuch hin, für Schülerinnen und Schüler, deren gesetzliche Vertreter
sich in engen finanziellen Verhältnissen befinden, einen Sozialrabatt zu beschliessen.

6.3 Schulgeldrückerstattung

Fallen in einem Semester mehr als zwei Lektionen wegen Krankheit einer Lehrkraft aus, so kann eine
anteilmässige Rückerstattung geltend gemacht werden.
Kann ein Schüler oder eine Schülerin wegen Krankheit (Arztzeugnis) den Unterricht während mehr als
2 aufeinanderfolgenden Wochen nicht besuchen, kann eine anteilmässige Rückerstattung verlangt
werden.
Bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der MSB während des Semesters, wird eine anteilmässige
Rechnung erhoben, wenn der Wegzug bis zum ordentlichen Abmeldetermin (Artikel 2) gemeldet
wurde. Bei verspäteter Meldung, wird das Schulgeld für das ganze Semester geschuldet.

 
7. Pflichten der Schüler und Schülerinnen

Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich regelmässig zu üben und ihre Musiklektionen
gewissenhaft vorzubereiten.

 

8. Schulbesuche

 

Einzelne Schulbesuche durch Eltern oder gesetzliche Vertreter sind nach Absprache mit der Lehrkraft möglich.
 
9. Ausschluss

Schülerinnen und Schüler, die ihren Pflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand
ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch bei Nichtbezahlung oder wiederholt verspäteter
Zahlung des Schulgeldes.

 

10. Unterrichtsort

 

Der Unterricht findet in ausgewählten Räumlichkeiten der Volksschulhäuser oder in den musikschuleigenen Räumen statt.